Wird ein Richter der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 190 Abs. 1 letzter Satz oder § 197 Abs. 5 oder 6 anderes ergibt. Wird ein Richter der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch III zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus Paragraph 190, Absatz eins, letzter Satz oder Paragraph 197, Absatz 5, oder 6 anderes ergibt.
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