§ 199 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDen Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch III gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

 

Hundertsatz

1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II, soweit sie nicht unter Z 2 bis 5 angeführt sind1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins und römisch II, soweit sie nicht unter Ziffer 2 bis 5 angeführt sind

34,06

  1. 2.Ziffer 2
    1. b)Litera bStellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13
    1. 3.Ziffer 3a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes mit Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft Wien,
      1. b)Litera bLeiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
      2. c)Litera cLeiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,
      3. d)Litera dErste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

49,97

  1. 4.Ziffer 4a) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,
    1. b)Litera bLeiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
    2. c)Litera cStellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

59,38

  1. 5.Ziffer 5Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

68,71

  1. (3)Absatz 3Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt – beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I – ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58 v. H. des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt – beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch eins – ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58 v. H. des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe römisch eins.
  2. (4)Absatz 4Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III gebührt zu ihrer Dienstzulage ein Zuschlag im Ausmaß von 10,38 vH des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch III gebührt zu ihrer Dienstzulage ein Zuschlag im Ausmaß von 10,38 vH des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch III.
  3. (5)Absatz 5Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Absatz 2, in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

 

Hundertsatz

  1. 1.Ziffer eins
    1. 2.Ziffer 2a) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,
      1. b)Litera bErste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

11,35

  1. 3.Ziffer 3Leiter einer Staatsanwaltschaft

14,12

  1. 4.Ziffer 4Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft

28,24

In Kraft seit 12.02.2015 bis 31.12.9999
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