§ 199 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

 

Hundertsatz

1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II, soweit sie nicht unter Z 2 bis 5 angeführt sind

34,06

2.

a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 3 oder 4 angeführt ist,

b)

Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13

40,64

3.

a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes mit Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft Wien,

b)

Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,

c)

Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,

d)

Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

49,97

4.

a) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,

b)

Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,

c)

Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

59,38

5.

Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

68,71

(3) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt – beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I – ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58 v. H. des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.

(4) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III gebührt zu ihrer Dienstzulage ein Zuschlag im Ausmaß von 10,38 vH des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.

(5) Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

 

Hundertsatz

1.

Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)

8,70

2.

a) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,

b)

Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

11,35

3.

Leiter einer Staatsanwaltschaft

14,12

4.

Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft

28,24

 

In Kraft seit 12.02.2015 bis 31.12.9999
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