§ 200 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsEine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
    1. 1.Ziffer einsden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
      1. a)Litera aab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten167,7 €,
      2. b)Litera bab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten153,9 €,
      3. c)Litera cab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten140,7 €,
      4. d)Litera dab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten128,5 €,
      5. e)Litera eab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten114,9 €,
      6. f)Litera fab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten100,1 €,
      7. g)Litera gab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten 87,9 €,
    2. 2.Ziffer 2den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
      1. a)Litera aab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten120,3 €,
      2. b)Litera bab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten108,2 €,
      3. c)Litera cab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten94,4 €,
      4. d)Litera dab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten81,1 €.
  2. (2)Absatz 2Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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