§ 200 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsEine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
    1. 1.Ziffer einsden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
      1. a)Litera aab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten173,6 €,
      2. b)Litera bab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten159,3 €,
      3. c)Litera cab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten145,6 €,
      4. d)Litera dab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten133,0 €,
      5. e)Litera eab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten118,9 €,
      6. f)Litera fab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten103,6 €,
      7. g)Litera gab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten 91,0 €,
    2. 2.Ziffer 2den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
      1. a)Litera aab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten124,5 €,
      2. b)Litera bab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten112,0 €,
      3. c)Litera cab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten97,7 €,
      4. d)Litera dab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten83,9 €.
  2. (2)Absatz 2Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 200 RStDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 200 RStDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

6 Entscheidungen zu § 200 RStDG


Entscheidungen zu § 200 RStDG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 200 RStDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 200 RStDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RStDG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 199 RStDG
§ 201 RStDG