Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsEine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
1.Ziffer einsden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
a)Litera aab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten167,7 €,
b)Litera bab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten153,9 €,
c)Litera cab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten140,7 €,
d)Litera dab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten128,5 €,
e)Litera eab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten114,9 €,
f)Litera fab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten100,1 €,
g)Litera gab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten 87,9 €,
2.Ziffer 2den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
a)Litera aab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten120,3 €,
b)Litera bab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten108,2 €,
c)Litera cab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten94,4 €,
d)Litera dab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten81,1 €.
(2)Absatz 2Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 200 RStDG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 200 RStDG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 200 RStDG