§ 192 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 192.Paragraph 192,

Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:

  1. 1.Ziffer einsLeiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) 360,7 €,
  2. 2.Ziffer 2Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft 454,0 €,
  3. 3.Ziffer 3Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 4 oder 5 angeführt ist,Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Ziffer 4, oder 5 angeführt ist,947,2 €,
  4. 4.Ziffer 4
    1. a)Litera aLeiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5 angeführt ist,Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Ziffer 5, angeführt ist,
    2. b)Litera bLeiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
    3. c)Litera cLeiter der Staatsanwaltschaft Salzburg 1 254,0 €,
  5. 5.Ziffer 5Leiter der Staatsanwaltschaft Wien 1 560,6 €,
  6. 6.Ziffer 6Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft 1 147,2 €,
  7. 7.Ziffer 7Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft 147,2 €,
  8. 8.Ziffer 8Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur 414,7 €.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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