(1) Ist der Leiter der Generalprokuratur als Vorsitzender der Personalkommission bei der Generalprokuratur verhindert, so wird er durch den dienstältesten Ersten Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur (§ 182 Abs. 3) vertreten. In diesem Fall oder bei Verhinderung des dienstältesten Ersten Stellvertreters des Leiters der Generalprokuratur gehört als weiteres Mitglied kraft Amtes das in sinngemäßer Anwendung des § 182 Abs. 3 nächstberufene Mitglied der Generalprokuratur der Personalkommission an.
(2) Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft als Vorsitzender der Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft wird im Verhinderungsfalle durch seinen Ersten Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, durch einen anderen Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft vertreten; unter mehreren für die Vertretung in Frage kommenden Staatsanwälten entscheidet die nach § 182 Abs. 4 zu bestimmende Reihenfolge.
(3) Von den der Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft kraft Amtes angehörenden Leitern einer Staatsanwaltschaft wird im Verhinderungsfalle der Leiter, in dessen Sprengel die zu besetzende Planstelle systemisiert ist, durch seinen Ersten Stellvertreter, der Leiter einer Staatsanwaltschaft mit der längsten Dienstzeit durch den in der Länge der Dienstzeit folgenden, nicht verhinderten Leiter einer Staatsanwaltschaft vertreten.
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