Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit der Personalkommission verbunden sind, ist bei der Dienstbehörde, bei der die Kommission eingerichtet ist, vorzusorgen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 187 RStDG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 187 RStDG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 187 RStDG