Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Staatsanwalt ernannt, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Staatsanwalt nach § 190 maßgebend gewesen wäre.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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