Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsEin Staatsanwalt des Dienststandes, der einer der Gehaltsgruppen I bis III angehört, kann durch eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe der in § 190 Abs. 2 festgelegten Zuordnung seiner Planstelle seine Überleitung in die Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 bewirken. Eine solche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Staatsanwalt eine Bedingung beifügt.Ein Staatsanwalt des Dienststandes, der einer der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch III angehört, kann durch eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe der in Paragraph 190, Absatz 2, festgelegten Zuordnung seiner Planstelle seine Überleitung in die Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 bewirken. Eine solche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Staatsanwalt eine Bedingung beifügt.
(2)Absatz 2Wird die Erklärung bis zum Ablauf des Jahres 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit 1. Jänner 1999 oder mit dem in der Erklärung angegebenen Monatsersten des Jahres 1999 wirksam. Wird die Erklärung erst nach dem Jahr 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
(3)Absatz 3Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen I bis III gemäß Abs. 1 in eine der Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 übergeleitet, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung nach § 190 Abs. 3 maßgebend gewesen wäre. Eine (allfällige) Dienstzulage steht dem übergeleiteten Staatsanwalt nur nach Maßgabe des § 192 zu. Die Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Staatsanwaltes bestimmt sich nach § 193.Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch III gemäß Absatz eins, in eine der Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 übergeleitet, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung nach Paragraph 190, Absatz 3, maßgebend gewesen wäre. Eine (allfällige) Dienstzulage steht dem übergeleiteten Staatsanwalt nur nach Maßgabe des Paragraph 192, zu. Die Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Staatsanwaltes bestimmt sich nach Paragraph 193,
(4)Absatz 4Eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III mit einem nach dem 31. Jänner 1999 gelegenen Wirksamkeitstermin ist nur mehr für jene Personen zulässig, die am 31. Jänner 1999 auf eine Planstelle dieser Gehaltsgruppen ernannt sind.Eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch III mit einem nach dem 31. Jänner 1999 gelegenen Wirksamkeitstermin ist nur mehr für jene Personen zulässig, die am 31. Jänner 1999 auf eine Planstelle dieser Gehaltsgruppen ernannt sind.
In Kraft seit 31.07.2016 bis 31.12.9999
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