Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Staatsanwälte der Gehaltsgruppen St 1 und St 2 (I und II) mit Ausnahme der Ersten Stellvertreter der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften und der Leiter der Staatsanwaltschaften sind für das zweite ihrer Ernennung folgende Kalenderjahr zu beschreiben. Im Übrigen gilt § 51 sinngemäß mit der Maßgabe, dass den Antrag auf Neubeschreibung eines Staatsanwalts im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen (§ 51 Abs. 3) der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft (der Leiter der Staatsanwaltschaft) zu stellen hat.Die Staatsanwälte der Gehaltsgruppen St 1 und St 2 (römisch eins und römisch II) mit Ausnahme der Ersten Stellvertreter der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften und der Leiter der Staatsanwaltschaften sind für das zweite ihrer Ernennung folgende Kalenderjahr zu beschreiben. Im Übrigen gilt Paragraph 51, sinngemäß mit der Maßgabe, dass den Antrag auf Neubeschreibung eines Staatsanwalts im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen (Paragraph 51, Absatz 3,) der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft (der Leiter der Staatsanwaltschaft) zu stellen hat.
(2)Absatz 2Für die Dienstbeschreibung der Staatsanwälte ist zuständig:
1.Ziffer einsdie Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft sowie der bei den unterstellten Staatsanwaltschaften und bei der Oberstaatsanwaltschaft verwendeten Staatsanwälte mit Ausnahme des Leiters und des (der) Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;
2.Ziffer 2die Personalkommission bei der Generalprokuratur hinsichtlich der Mitglieder der Generalprokuratur mit Ausnahme des Leiters und der Ersten Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur;
3.Ziffer 3die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz hinsichtlich der Leiter und Ersten Stellvertreter der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften, des Leiters und der Ersten Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur sowie der in § 205 genannten Staatsanwälte.die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz hinsichtlich der Leiter und Ersten Stellvertreter der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften, des Leiters und der Ersten Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur sowie der in Paragraph 205, genannten Staatsanwälte.
(3)Absatz 3§ 53 gilt mit der Maßgabe, dass vor der Beschlussfassung über die Dienstbeschreibung der bei den Staatsanwaltschaften verwendeten Staatsanwälte eine Äußerung des Leiters der Staatsanwaltschaft einzuholen ist.Paragraph 53, gilt mit der Maßgabe, dass vor der Beschlussfassung über die Dienstbeschreibung der bei den Staatsanwaltschaften verwendeten Staatsanwälte eine Äußerung des Leiters der Staatsanwaltschaft einzuholen ist.
(4)Absatz 4Gegen die Gesamtbeurteilung in einer Dienstbeschreibung der Personalkommission bei einer Oberstaatsanwaltschaft kann der Staatsanwalt binnen zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung Beschwerde an die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz erheben.
(5)Absatz 5Die zum Standesausweis zu nehmende Ausfertigung der Dienstbeschreibung (§ 55 Abs. 4) ist vom Vorsitzenden der Personalkommission eigenhändig zu unterschreiben.Die zum Standesausweis zu nehmende Ausfertigung der Dienstbeschreibung (Paragraph 55, Absatz 4,) ist vom Vorsitzenden der Personalkommission eigenhändig zu unterschreiben.
(6)Absatz 6Der Staatsanwalt, dessen Gesamtbeurteilung für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet, ist mit der Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.
In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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