§ 186 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsAuf das Verfahren der Personalkommission sind die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.Auf das Verfahren der Personalkommission sind die Bestimmungen der Paragraphen 6, Absatz eins,, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Sitzungen der Personalkommission sind von deren Vorsitzendem einzuberufen und vorzubereiten.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet die oder der Vorsitzende der Personalkommission. Eine Sitzung ist in Präsenz einzuberufen, wenn das ein Mitglied der Personalkommission spätestens fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich beantragt.
  4. (3)Absatz 3Zur Beschlussfähigkeit der Personalkommission ist unbeschadet des Abs. 2a die Anwesenheit sämtlicher vier Mitglieder erforderlich.Zur Beschlussfähigkeit der Personalkommission ist unbeschadet des Absatz 2 a, die Anwesenheit sämtlicher vier Mitglieder erforderlich.
  5. (3a)Absatz 3 aAusnahmsweise kann ohne Einberufung einer Sitzung eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg erfolgen, wenn
    1. 1.Ziffer einsalle Mitglieder der Personalkommission einer solchen Beschlussfassung zustimmen,
    2. 2.Ziffer 2im Falle eines Ernennungsverfahrens die oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) dieser Vorgehensweise zustimmt undim Falle eines Ernennungsverfahrens die oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte (Paragraph 26, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) dieser Vorgehensweise zustimmt und
    3. 3.Ziffer 3der Erledigungsvorschlag stimmeneinhellig angenommen wird und nicht eines der Mitglieder die Behandlung des Vorschlags in einer Vollsitzung verlangt.
  6. (4)Absatz 4Die Personalkommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. (5)Absatz 5Bei der Abstimmung haben als erstes das von der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte entsendete Mitglied, sodann das von der Gewerkschaft entsendete Mitglied, zuletzt der Vorsitzende seine Stimme abzugeben.
  8. (6)Absatz 6Die Personalkommission hat ihren Vorschlag innerhalb eines Monats nach Ablauf der Bewerbungsfrist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz zu erstatten. Jedes Kommissionsmitglied, das bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben ist, kann verlangen, dass auch seine Meinung samt Begründung im Vorschlag festgehalten werde.
  9. (7)Absatz 7Steht der Bewerber in einem Dienstverhältnis zum Bund, so hat die Personalkommission das Recht, in seinen Standesausweis (Personalakt) sowie in die ihn betreffenden Leistungsfeststellungen und Dienstbeschreibungen Einsicht zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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