(1) Für jedes von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz, von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und von der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte in die Personalkommission entsendete Mitglied ist je ein Stellvertreter zu entsenden, der im Falle des Ruhens der Mitgliedschaft oder der sonstigen Verhinderung des Mitgliedes in die Kommission einzutreten hat. Die Vorschriften über die Entsendung der Mitglieder und deren Stellung gelten für die Stellvertreter sinngemäß.
(2) Im Bedarfsfall ist die Personalkommission durch Neuentsendung von Mitgliedern zu ergänzen.
0 Kommentare zu § 185 RStDG