§ 197 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsFür die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:Für die in den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:

Gehaltsgruppe

Planstelle

I

Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)

Staatsanwalt

Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)

Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft

Leiter einer Staatsanwaltschaft

II

Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft

Stellvertreter des Leiters der WKStA

Erster Stellvertreter des Leiters der WKStA

Leiter der WKStA

III

Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

  1. (2)Absatz 2Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.

    in der

    in der Gehaltsgruppe

    Gehalts-

    I

    II

    III

    stufe

    Euro

    1

    3 430,7

    --

    --

    2

    3 517,9

    --

    --

    3

    3 865,3

    --

    --

    4

    4 213,7

    --

    --

    5

    4 562,3

    --

    --

    6

    4 915,0

    --

    --

    7

    5 265,0

    --

    --

    8

    5 588,0

    6 056,0

    --

    9

    5 844,4

    6 143,2

    6 487,7

    10

    6 176,7

    6 493,1

    6 574,9

    11

    6 511,8

    6 845,7

    7 014,6

    12

    6 845,7

    7 195,7

    7 805,9

    13

    7 179,5

    7 548,4

    8 684,1

    14

    7 518,7

    7 986,8

    9 035,3

    15

    7 869,0

    8 689,3

    9 386,4

    16

    8 221,2

    9 303,5

    9 736,4

    17

    8 484,1

    9 567,5

    10 002,0

    1. (3)Absatz 3Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 197 RStDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 197 RStDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

6 Entscheidungen zu § 197 RStDG


Entscheidungen zu § 197 RStDG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 197 RStDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 197 RStDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 196 RStDG
§ 198 RStDG