§ 193 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für

1.

Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1

36,3 €,

2.

alle übrigen Staatsanwälte

45,1 €.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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