Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für
1.
Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1
36,3 €,
2.
alle übrigen Staatsanwälte
45,1 €.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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