Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz
1.
Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 3
1,37
2.
Staatsanwälte der Gehaltsstufen 4 bis 6
1,64
3.
alle übrigen Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
2,50
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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