§ 201 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.06.2024

Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

 

Hundertsatz

1.

Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 3

1,37

2.

Staatsanwälte der Gehaltsstufen 4 bis 6

1,64

3.

alle übrigen Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

2,50

 

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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