§ 37 RLG Widerruf derBestellung des Geschäftsführers

Rohrleitungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Beziehen sich die im § 35 Z 1 angeführten Umstände auf den Geschäftsführer, so hatist die Behörde die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers zu widerrufen.

(2) Ist der Konzessionsinhaber eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes und beziehen sich die im § 35 Z 4 angeführten Umstände sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf die Geschäftsführung des Rohrleitungsunternehmens zusteht, so hat die Behörde, wenn der Konzessionsinhaber diese Person nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist entfernt, die Konzession zurückzunehmen.

Stand vor dem 12.04.2017

In Kraft vom 01.01.1976 bis 12.04.2017

(1) Beziehen sich die im § 35 Z 1 angeführten Umstände auf den Geschäftsführer, so hatist die Behörde die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers zu widerrufen.

(2) Ist der Konzessionsinhaber eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes und beziehen sich die im § 35 Z 4 angeführten Umstände sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf die Geschäftsführung des Rohrleitungsunternehmens zusteht, so hat die Behörde, wenn der Konzessionsinhaber diese Person nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist entfernt, die Konzession zurückzunehmen.

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