Rechtssatz: Der illegal in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer hat hier einen Asylantrag gestellt. Eine EURODAC-Anfrage hat ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hatte, der abweislich entschieden wurde; weiters ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche illegale Grenzübertritte begangen hat und weitere 6 Asylanträge in verschiedenen EU-Ländern und in der Schweiz gestellt hatte, wobei er in einem Zeitraum von nur ca 3 Wochen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verhängung der Schubhaft allein zum Zwecke der Verlängerung der in § 39 Abs 5 FPG festgelegten Höchstdauer der Anhaltung von 48 Stunden ist nicht zulässig. Zuletzt aktualisiert am 22.04.2013 mehr lesen...
In der am 17. Jänner 2008 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ eingelangten Schubhaftbeschwerde ist ausgeführt: ?Am 16.12.2008 wurde ich bedingt nach der Halbstrafenregelung des §46 Abs1 StGB aus der Strafhaft entlassen, weil das Gericht angenommen hat, dass es nicht der Vollstreckung des Strafrechts von fast 2 Jahren bedarf, um mich von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Obwohl ich mit einer Österreicherin verheiratet bin und mich bis zum 16.12.2008 rechtmäßig in Österr... mehr lesen...
Rechtssatz: In einem Verfahren betreffend Schubhaft ist in Bezug auf die Annahme eines Sicherungsbedarfes aus Überlegungen zu dem den strafgerichtlichen Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhalten allein nichts zu gewinnen. Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Überwiegen des Sicherungsbedürfnisses gegenüber den Persönlichkeitsrechten war (ua deshalb) zu verneinen, weil im Entscheidungszeitpunkt, zu welchem ein Abspruch über die Berufung gegen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht ergangen ist, soziale Anknüpfungspunkte mehrfacher Art im Bundesgebiet gegeben waren und es sich bei der verfügten Strafhaft um die erstmalige strafgerichtliche Verurteilung handelte. Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...
Aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten Fremdenpolizeiakten (Zl. 11/6-146757-2007 der belangten Behörde sowie Zl. III-1102.01-2007 der Bezirkshauptmannschaft Bludenz), des Beschwerdevorbringens sowie der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Haftprüfungsverhandlung vom 07.08.2007 ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden und russischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Identität und Staatsangehörigkeit stehen... mehr lesen...
Rechtssatz: Über Ersuchen des Bundesasylamtes tätigte die Bezirkshauptmannschaft Bludenz Erhebungen bei der zuständigen schweizer Behörde. Im Zuge dieser Erhebungen kam hervor, dass die Angaben des Beschwerdeführers korrekt waren und er sich tatsächlich für einen Zeitraum von nahezu vier Monaten (04.08.2007 bis 24.11.2007) in der Schweiz und somit außerhalb des räumlichen Bereiches der Europäischen Union aufgehalten hatte. Dies teilte die Bezirkshauptmannschaft Bludenz am 20.07.2007 dem Bu... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See konnte aber ab 20.07.2007 die Schubhaft auch nicht auf § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG stützen, weil zwar gegen den Beschwerdeführer, bevor er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen wurde, dieses aber ab Asylantragstellung nicht mehr durchsetzbar war. Gemäß § 1 Abs. 2 FPG ist die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbots gegen einen Asyl... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl 1-1018514/FRB/07, des Beschwerdevorbringens sowie der Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin Frau *** in der mündlichen Haftprüfungsverhandlung vom 26.06.2007 ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden und nigerianischer Staatsangehöriger zu sein. Er verfügt weder über ein Reisedokument noch über ein sonstiges Dokument zum Nachweis seiner Identität und Staatsan... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Beurteilung, ob eine Zustellung an einer Kontaktadresse iSd. § 19a Abs. 2 MeldeG rechtmäßig erfolgte, ist von der Behörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.05.2005, Zl. 2003/01/0621) zu prüfen und festzustellen, ob tatsächlich die Voraussetzungen des § 19a Abs. 1 und Abs. 2 MeldeG erfüllt waren. Stellt sich eine Meldung als obdachlos nach § 19a MeldeG als unrichtig heraus (es bestand im Anlassfall keine Obdachlosigkeit, sondern eine Unterkun... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl ***/FRB/06, des Beschwerdevorbringens sowie der Angaben des Beschwerdeführers in der Haftprüfungsverhandlung ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden und Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Er verfügt - abgesehen von der vom Bundesasylamt mit den von ihm selbst angegebenen Personendaten ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte - über kein Identitätsdokument. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass im Zuge seiner vom Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme von dieser Behörde gegen ihn ein Ausweisungsverfahren zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 eingeleitet wurde und sohin diese Voraussetzung zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs 2 Z 2 FPG vorlag. Jedoch vermeinte er, dass das Ausweisungsverfahren mit Erlassung des Ausweisungsbescheides erster Instanz bereits seit dieser Zeit abgeschlossen sei. Da der Berufung... mehr lesen...
Rechtssatz: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde die Schubhaft nicht durch eine unzuständige Behörde verhängt. Zwar weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass gemäß § 6 Abs 1 FPG sich die örtliche Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde im Inland nach dem Hauptwohnsitz im Sinne des § 1 Abs 7 MeldeG, in Ermangelung eines solchen nach dem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet richtet. Allerdings übersieht er, dass § 6 Abs 4 FPG, abweichend vom Grundsatz des §... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl *** und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden und mazedonischer Staatsangehöriger zu sein. Er verfügt derzeit über keinen Reisepass oder ein sonstiges Reisedokument. Ob (noch) ein für ihn ausgestellter Reisepass existiert, und wo sich dieser allenfalls befindet, konnte in der Kürze der Entscheidungsfrist des Haftprüfungsverfahrens nicht... mehr lesen...
Beachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig siehe auch VwSen-400811/4/Ste/Wb/Be, ebenfalls vom 19.06.2006 Rechtssatz: Wie sich unwidersprochen aus der Aktenlage und aus der Beschwerdebegründung ergibt, war der Bf zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung Asylwerber. Gemäß § 1 Abs.2 FPG ist ua. § 76 Abs.1 FPG auf Asylwerber nicht anzuwenden. Ausgehend davon, dass das Asylverfahren des Bf zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der Verhängung der Schubhaft weder rechtskräftig abgesch... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl ***, des Beschwerdevorbringens sowie der Angaben des Beschwerdeführers und der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Haftprüfungsverhandlung vom 08 06 2006 ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. Seine Identität steht aufgrund eines für ihn von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten und von ihm mitgeführten Reisepasses Nr *** fest. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Sowohl aus dem Gesetzestext als auch den Erl Bem zur RV geht nun deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus anderem Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder sogleich einem aufenthaltsbeendigenden Verfahren oder seiner Abschiebung entziehen könnt... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer richtet sich in seiner Beschwerde, die er als ?Bescheidbeschwerde? bezeichnete, ausschließlich gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vom 30 05 2006, womit gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde. Eine solche Beschwerde ist gemäß § 76 Abs 7 in Verbindung mit § 82 Abs 1 Z 3 FPG zulässig, wobei dies auch dann gilt, wenn ein Beschwerdeführer (noch) nicht in Schubhaft angehalten wird (vgl dazu auch die diesbezüglichen ausdrücklichen Anmerkun... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle der andauernden Haft hat der Verwaltungssenat jedenfalls (also unabhängig vom Beschwerdevorbringen) auszusprechen (festzustellen), ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Haft im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen (§ 83 Abs 4 erster Satz FPG), wobei diese Entscheidung grundsätzlich völlig unabhängig davon, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorgelegen ist, zu erfolgen hat (vgl Erl Bem zur RV zu § 83 FPG, 952 dB, XXII GP). Dies bedeutet, dass... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl 1-1011080/FRB/06 und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. Er reiste erstmals im Jahr 1990 als Tourist nach Österreich ein und nahm in *** bei seiner Schwester Unterkunft. Anschließend arbeitete er als Dekorateur, Tankstellenangestellter, Chauffeur sowie Vorarbeiter bei verschiedenen Unternehmen. Etwa ein Jahr nach seiner erstmalige... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Entscheidung über einen Antrag auf ?sofortige Enthaftung, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel gemäß §77 FPG? kommt dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine Zuständigkeit nicht zu. Sollte der Unabhängige Verwaltungssenat im Falle einer noch andauernden Anhaltung gemäß §83 Abs4 FPG aussprechen, dass die weitere Anhaltung eines Fremden in Schubhaft nicht zulässig ist, so ist die Schubhaft durch Freilassung des Fremden gemäß §81 Abs1 Z2 FPG formlos aufzuheben. Diese ... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl 11/6-***-2006 und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gibt an, russischer Staatsangehöriger und am *** geboren zu sein. Er verfügt über kein Reisedokument oder sonstiges Identitätsdokument, sodass seine Staatsangehörigkeit und Identität nicht mit Sicherheit feststeht (die mittlerweile vom Bundesasylamt augestellte Aufenthaltsberechtigungskarte wurde aufgrund seiner eigenen Angabe... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bezirkshauptmannschaft verhängte die Schubhaft über den Beschwerdeführer allein auf Grundlage des § 34b Abs 1 Z 1 AsylG 1997. Diese Bestimmung ist allerdings mit Ablauf des 31 12 2005 außer Kraft getreten. Sie konnte daher am 07 01 2006 keine taugliche Grundlage für die Verhängung der Schubhaft darstellen. § 75 Abs 1 AsylG 2005 sieht zwar vor, dass alle am 31 12 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen sind (gemäß § 75 Abs 2 AsylG 200... mehr lesen...
Rechtssatz: Zweck der Schubhaft nach § 76 Abs 2 FPG ist die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005. Dass die Asylbehörde es für wünschenswert hält, dass ihr der Beschwerdeführer jederzeit durch Anhaltung in Haft für die Führung des Asylverfahrens zur Verfügung steht, kann keinen zulässigen Grund zur Aufrechterhaltung der Schubhaft darstellen. Es ist nicht Zweck der Schubhaft, die Durchführung des Asylverfahrens, sondern nur eines Ausweisungsverfahren... mehr lesen...