Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDer Disziplinaranwalt und zwei Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten für eine sechsjährige Funktionsdauer aus dem Kreis der Patentanwälte ernannt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Disziplinarrates sein. § 51 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.Der Disziplinaranwalt und zwei Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten für eine sechsjährige Funktionsdauer aus dem Kreis der Patentanwälte ernannt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Disziplinarrates sein. Paragraph 51, Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2Der Disziplinaranwalt hat die Anzeige vor dem Disziplinarrat zu vertreten. Er ist vom Disziplinarrat vor jeder Beschlussfassung zu hören.
(3)Absatz 3Der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen der Aufsichtsbehörde (§ 30 Abs. 3) gebunden und insbesondere verpflichtet, auf deren Weisung Disziplinaranzeigen zu erstatten, Anträge zu stellen und Rechtsmittel zu ergreifen.Der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen der Aufsichtsbehörde (Paragraph 30, Absatz 3,) gebunden und insbesondere verpflichtet, auf deren Weisung Disziplinaranzeigen zu erstatten, Anträge zu stellen und Rechtsmittel zu ergreifen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 54 PatAwG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 PatAwG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 54 PatAwG