Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates werden vom Bundespräsidenten für eine sechsjährige Funktionsdauer ernannt, und zwar
a)Litera ader Vorsitzende des Disziplinarrates und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder des Patentamtes;
b)Litera bzwei Mitglieder des Disziplinarrates sowie drei Ersatzmitglieder für den Disziplinarrat aus dem Kreis der Patentanwälte.
(2)Absatz 2Für deren Ernennung steht hinsichtlich der Mitglieder des Patentamts dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Vorschlagsrecht an die Bundesregierung zu. Hinsichtlich der Patentanwälte hat die Patentanwaltskammer die Vorschläge an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erstatten, die von diesem an die Bundesregierung weiterzuleiten sind.
(3)Absatz 3Im Bedarfsfall ist der Disziplinarrat durch Ernennung von weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer entsprechend den Vorschriften der Abs. 1 und 2 zu ergänzen.Im Bedarfsfall ist der Disziplinarrat durch Ernennung von weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer entsprechend den Vorschriften der Absatz eins und 2 zu ergänzen.
(4)Absatz 4Im Falle des Ausscheidens (§ 55), der Ausschließung oder Ablehnung (§ 56) des Vorsitzenden oder eines Beisitzers oder im Fall der Verhinderung an der Teilnahme am Disziplinarverfahren aus triftigen Gründen tritt an Stelle des Vorsitzenden dessen Stellvertreter und an Stelle eines Mitgliedes ein Ersatzmitglied mit gleicher Qualifikation (§ 50) in der Reihenfolge der Ernennung (Abs. 1 und 3).Im Falle des Ausscheidens (Paragraph 55,), der Ausschließung oder Ablehnung (Paragraph 56,) des Vorsitzenden oder eines Beisitzers oder im Fall der Verhinderung an der Teilnahme am Disziplinarverfahren aus triftigen Gründen tritt an Stelle des Vorsitzenden dessen Stellvertreter und an Stelle eines Mitgliedes ein Ersatzmitglied mit gleicher Qualifikation (Paragraph 50,) in der Reihenfolge der Ernennung (Absatz eins und 3).
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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