Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsWährend der Dauer der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungskommissär, soweit dies mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar ist, dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die Einsichtnahme in die Verhandlungsakten zu gestatten.
(2)Absatz 2Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses haben der Beschuldigte und sein Verteidiger das Recht, die Verhandlungsakten mit Ausnahme der Beratungsprotokolle einzusehen und von ihnen Abschrift zu nehmen.
In Kraft seit 07.07.1967 bis 31.12.9999
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