Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer Disziplinarrat ist in dringenden Fällen berechtigt, Maßnahmen der Vorsicht, die sich auf die Einstellung der Ausübung der Patentanwaltschaft oder die Entziehung des Rechts des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 erstrecken können, zu beschließen, solangeDer Disziplinarrat ist in dringenden Fällen berechtigt, Maßnahmen der Vorsicht, die sich auf die Einstellung der Ausübung der Patentanwaltschaft oder die Entziehung des Rechts des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erstrecken können, zu beschließen, solange
a)Litera agegen einen Patentanwalt oder einen Patentanwaltsanwärter ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder von der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden geführt werden oder
b)Litera bdie verhängte Disziplinarstrafe des Ausschlusses von der Ausübung des Patentanwaltsberufs oder von der Praxis als Patentanwaltsanwärter noch nicht rechtskräftig ist oder
c)Litera cgegen einen Patentanwalt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.
(2)Absatz 2Von diesem Beschluss sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, das Patentamt, die Patentanwaltskammer, der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt zu verständigen. Der Beschluss ist in der Liste der Patentanwälte oder der Patentanwaltsanwärter ersichtlich zu machen.
(3)Absatz 3Die Zeit, während der gemäß Abs. 1 die Ausübung des Patentanwaltsberufs eingestellt oder das Recht des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung entzogen war, ist in die Disziplinarstrafe der zeitweisen Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs, der Entziehung des Rechtes des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung seines Dienstgebers oder des Aufschubs der Zulassung zur Patentanwaltsprüfung einzurechnen.Die Zeit, während der gemäß Absatz eins, die Ausübung des Patentanwaltsberufs eingestellt oder das Recht des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung entzogen war, ist in die Disziplinarstrafe der zeitweisen Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs, der Entziehung des Rechtes des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung seines Dienstgebers oder des Aufschubs der Zulassung zur Patentanwaltsprüfung einzurechnen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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