Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer Disziplinaranwalt kann eine Ergänzung der Untersuchung, namentlich durch Einbeziehung neuer Anschuldigungspunkte, beantragen.
(2)Absatz 2Auch der Beschuldigte hat das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.
(3)Absatz 3Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat er einen Beschluß des Disziplinarrates einzuholen. Für einen solchen Beschluß gelten die Bestimmungen des § 58 Abs. 3 sinngemäß.Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat er einen Beschluß des Disziplinarrates einzuholen. Für einen solchen Beschluß gelten die Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz 3, sinngemäß.
In Kraft seit 07.07.1967 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 63 PatAwG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 63 PatAwG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 63 PatAwG