Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird bei der Patentanwaltskammer der Disziplinarrat eingerichtet. Der Sachaufwand für das Disziplinarverfahren ist von der Patentanwaltskammer zu tragen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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