Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Paragraph 49,
Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird bei der Patentanwaltskammer der Disziplinarrat eingerichtet. Der Sachaufwand für das Disziplinarverfahren ist von der Patentanwaltskammer zu tragen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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