§ 54 PatAwG

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Disziplinaranwalt und zwei Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten für eine dreijährigesechsjährige Funktionsdauer aus dem Kreis der Patentanwälte ernannt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Disziplinarrates oder des Disziplinarsenates sein. § 51 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.

(2) Der Disziplinaranwalt hat die Anzeige vor dem Disziplinarrat und vor dem Disziplinarsenat zu vertreten. Er ist vom Disziplinarrat und vom Disziplinarsenat vor jeder BeschlußfassungBeschlussfassung zu hören.

(3) Der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen der Aufsichtsbehörde (§ 30 Abs. 3) gebunden und insbesondere verpflichtet, auf deren Weisung Disziplinaranzeigen zu erstatten, Anträge zu stellen und Rechtsmittel zu ergreifen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 07.07.1967 bis 31.12.2013

(1) Der Disziplinaranwalt und zwei Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten für eine dreijährigesechsjährige Funktionsdauer aus dem Kreis der Patentanwälte ernannt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Disziplinarrates oder des Disziplinarsenates sein. § 51 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.

(2) Der Disziplinaranwalt hat die Anzeige vor dem Disziplinarrat und vor dem Disziplinarsenat zu vertreten. Er ist vom Disziplinarrat und vom Disziplinarsenat vor jeder BeschlußfassungBeschlussfassung zu hören.

(3) Der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen der Aufsichtsbehörde (§ 30 Abs. 3) gebunden und insbesondere verpflichtet, auf deren Weisung Disziplinaranzeigen zu erstatten, Anträge zu stellen und Rechtsmittel zu ergreifen.

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