(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch auf die in der Liste der Patentanwaltsanwärter eingetragenen Patentanwaltsanwärter Anwendung.
(2) Wer die Eintragung in die Liste der Patentanwälte oder der Patentanwaltsanwärter ungeachtet eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses (§ 2 und § 4 Abs. 2) erschlichen hat, ist gleichfalls nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu behandeln. In diesem Fall finden die Bestimmungen über die Verjährung (§ 46) keine Anwendung.
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