Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsEin Patentanwalt, der die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre und das Ansehen des Standes beeinträchtigt, unterliegt der Disziplinarbehandlung nach den folgenden Bestimmungen.
(2)Absatz 2Der disziplinären Verfolgung steht der Umstand nicht entgegen, daß dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist.
In Kraft seit 07.07.1967 bis 31.12.9999
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