Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDer Untersuchungskommissär hat Zeugen und Sachverständige zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte zu äußern.
(2)Absatz 2Der Untersuchungskommissär kann, insbesondere wenn Zeugen oder Sachverständige nicht in Wien wohnen, wenn sie der Ladung des Untersuchungskommissärs keine Folge leisten oder ohne gesetzlichen Grund sich weigern, eine Aussage abzulegen, im Wege des Vorsitzenden des Disziplinarrates die Mitwirkung der Verwaltungsbehörden in Anspruch nehmen.
(3)Absatz 3Hinsichtlich der Zeugenaussage ist § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.Hinsichtlich der Zeugenaussage ist Paragraph 38, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, anzuwenden.
In Kraft seit 11.08.2001 bis 31.12.9999
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