§ 61 PatAwG

PatAwG - Patentanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ohne sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschlossen worden (§ 58 Abs. 1), so hat der Vorstand der Patentanwaltskammer einen oder mehrere Untersuchungskommissäre aus dem Kreis der Patentanwälte zu bestellen. Auf die Untersuchungskommissäre finden die Bestimmungen des § 55 sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 07.07.1967 bis 31.12.9999
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