Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ohne sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschlossen worden (§ 58 Abs. 1), so hat der Vorstand der Patentanwaltskammer einen oder mehrere Untersuchungskommissäre aus dem Kreis der Patentanwälte zu bestellen. Auf die Untersuchungskommissäre finden die Bestimmungen des § 55 sinngemäß Anwendung.
0 Kommentare zu § 61 PatAwG