Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden sowie aus zwei Patentanwälten als Beisitzern. Die Mitglieder des Disziplinarrates dürfen nicht dem Vorstand (§ 35) angehören.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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