Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1) Die Mitglieder des Disziplinarrates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Disziplinarrates zu unterrichten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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