§ 55 PatAwG

PatAwG - Patentanwaltsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und der Disziplinaranwalt scheiden aus, wenn in ihrer dienstlichen oder beruflichen Stellung eine Veränderung eintritt, mit der die Voraussetzungen für ihre Ernennung entfallen.

(2) Während der Dauer eines gegen ein Mitglied des Disziplinarrates oder gegen einen Disziplinaranwalt anhängigen strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens ruht dessen Funktion. Sie erlischt, wenn das strafgerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung oder das Disziplinarverfahren mit einer Disziplinarstrafe endet.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann ein Mitglied des Disziplinarrates abberufen, wenn es

1.

aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder

2.

die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 55 PatAwG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 PatAwG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 55 PatAwG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 55 PatAwG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 55 PatAwG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PatAwG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 54 PatAwG
§ 56 PatAwG