Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1) Die Aufsicht über die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte übt zunächst der Vorstand der Patentanwaltskammer gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes aus.
(2) Das Aufsichtsrecht steht dem Präsidenten des Patentamtes zu.
In Kraft seit 19.11.2005 bis 31.12.9999
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