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(1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Disziplinarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates zu unterrichten.
(1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Disziplinarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates zu unterrichten.