§ 52 PatAwG

Patentanwaltsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Disziplinarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates zu unterrichten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2013

(1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Disziplinarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates zu unterrichten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten