Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph 42,
Im Fall des Ausscheidens eines Funktionärs durch Tod, Rücktritt oder Abberufung erfolgt die Neubestellung
a)Litera ades Präsidenten, Vizepräsidenten und der Rechnungsprüfer durch Neuwahl,
b)Litera bder anderen Mitglieder des Vorstandes durch Nachrücken des nächsten Ersatzmitgliedes.
In Kraft seit 07.07.1967 bis 31.12.9999
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