Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Im Fall des Ausscheidens eines Funktionärs durch Tod, Rücktritt oder Abberufung erfolgt die Neubestellung
a)
des Präsidenten, Vizepräsidenten und der Rechnungsprüfer durch Neuwahl,
b)
der anderen Mitglieder des Vorstandes durch Nachrücken des nächsten Ersatzmitgliedes.
In Kraft seit 07.07.1967 bis 31.12.9999
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