Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDer Rechnungsabschluß für das vorangegangene Jahr ist vom Vorstand alljährlich der Hauptversammlung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
(2)Absatz 2Zur Bestreitung ihrer Auslagen hebt die Patentanwaltskammer von ihren Mitgliedern eine Umlage ein. Die näheren Vorschriften über die Umlagenpflicht, über die Höhe der Umlage, über die Art ihrer Einhebung und über die Verwendung der Beträge werden durch die Umlagenordnung bestimmt (§ 34 Abs. 2 lit. f).Zur Bestreitung ihrer Auslagen hebt die Patentanwaltskammer von ihren Mitgliedern eine Umlage ein. Die näheren Vorschriften über die Umlagenpflicht, über die Höhe der Umlage, über die Art ihrer Einhebung und über die Verwendung der Beträge werden durch die Umlagenordnung bestimmt (Paragraph 34, Absatz 2, Litera f,).
(3)Absatz 3Rückständige Umlagen sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, einzutreiben.Rückständige Umlagen sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53, einzutreiben.
In Kraft seit 11.08.2001 bis 31.12.9999
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