§ 36 PatAwG

PatAwG - Patentanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Präsident vertritt die Patentanwaltskammer nach außen; ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Hauptversammlung. Er leitet die Geschäfte und unterfertigt alle Geschäftsstücke. In der Hauptversammlung und im Vorstand führt er den Vorsitz.

(2) Bei besonderer Dringlichkeit und in Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der von einer Behörde gesetzten Frist keinen Beschluß fassen kann, steht ihm nach Einholung der Stellungnahme eines weiteren Vorstandsmitgliedes die Entscheidung zu.

(3) Der Präsident wird im Fall der Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.

In Kraft seit 07.07.1967 bis 31.12.9999
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