Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDer Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn an den Beratungen und Abstimmungen fünf Mitglieder (Ersatzmitglieder) teilnehmen. Beratungen und Beschlüsse des Vorstands können in persönlicher Anwesenheit der Vorstandsmitglieder sowie mittels Videokonferenz erfolgen. Beschlüsse des Vorstands in Angelegenheiten des Abs. 2 lit. a, b, f, g, i, j und n können im Umlaufweg erfolgen, wenn dem keines der Vorstandsmitglieder widerspricht.Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn an den Beratungen und Abstimmungen fünf Mitglieder (Ersatzmitglieder) teilnehmen. Beratungen und Beschlüsse des Vorstands können in persönlicher Anwesenheit der Vorstandsmitglieder sowie mittels Videokonferenz erfolgen. Beschlüsse des Vorstands in Angelegenheiten des Absatz 2, Litera a,, b, f, g, i, j und n können im Umlaufweg erfolgen, wenn dem keines der Vorstandsmitglieder widerspricht.
(2)Absatz 2In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, jedenfalls
a)Litera adie Führung der Liste der Patentanwälte, der Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und des Meldeverzeichnisses der dienstleistenden Vertreter sowie die Entscheidung über die Eintragung in diese;
b)Litera bdie Führung der Liste der Patentanwaltsanwärter (§ 27 Abs. 2) und die Entscheidung über die Eintragung in diese (§ 27 Abs. 2 und 4);die Führung der Liste der Patentanwaltsanwärter (Paragraph 27, Absatz 2,) und die Entscheidung über die Eintragung in diese (Paragraph 27, Absatz 2 und 4);
c)Litera cdie Aufsicht über die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten (§ 31) und die Disziplinaraufsicht über dienstleistende Vertreter (§ 16c);die Aufsicht über die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten (Paragraph 31,) und die Disziplinaraufsicht über dienstleistende Vertreter (Paragraph 16 c,);
d)Litera ddie Erlassung von Richtlinien zur Ausübung des Patentanwaltsberufs, zur Überwachung der Pflichten des Patentanwalts und für die Ausbildung von Patentanwaltsanwärtern unter Bedachtnahme auf die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung;
e)Litera edie Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission (§ 9 Abs. 2);die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission (Paragraph 9, Absatz 2,);
f)Litera fdie Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit eines Honorars;
g)Litera gdie Erstattung von Gutachtung über Gesetzes- und Verordnungsentwürfe;
h)Litera hder Abschluß von Kollektivverträgen;
i)Litera idie Bestellung eines Stellvertreters für einen aus der Liste der Patentanwälte gestrichenen Patentanwalt sowie für einen Patentanwalt, der länger als drei Monate an der Ausübung seines Berufs gehindert ist und keinen Vertreter bestellt hat, im Umfang der dem gestrichenen oder verhinderten Patentanwalt erteilten Vollmacht für die Dauer von drei Monaten, die einmal um weitere drei Monate erstreckt werden kann;
j)Litera jdie Bestimmung eines Vertreters gemäß § 23 Abs. 4;die Bestimmung eines Vertreters gemäß Paragraph 23, Absatz 4 ;,
k)Litera kdie Rechnungslegung über die Verwendung der vergüteten Beträge für die unentgeltliche Vertretung (§ 24);die Rechnungslegung über die Verwendung der vergüteten Beträge für die unentgeltliche Vertretung (Paragraph 24,);
l)Litera ldie Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
m)Litera mdie Bestellung von Untersuchungskommissären gemäß § 61;die Bestellung von Untersuchungskommissären gemäß Paragraph 61 ;,
o)Litera odie Erlassung einer Schiedsordnung und einer Schlichtungsordnung.
(3)Absatz 3Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von vier Stimmen.
(4)Absatz 4Richtlinien nach Abs. 2 lit. d bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.Richtlinien nach Absatz 2, Litera d, bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
(5)Absatz 5Enthält ein Vorschlag in einer Angelegenheit des Abs. 2 lit. d Vorschriften, die die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs des Patentanwalts oder die Tätigkeit als Patentanwaltsanwärter beschränken oder dazu bestehende Vorschriften ändern, so hat der Vorstand vor einer Beschlussfassung zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Vorschriften den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung entsprechen. § 34a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Enthält ein Vorschlag in einer Angelegenheit des Absatz 2, Litera d, Vorschriften, die die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs des Patentanwalts oder die Tätigkeit als Patentanwaltsanwärter beschränken oder dazu bestehende Vorschriften ändern, so hat der Vorstand vor einer Beschlussfassung zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Vorschriften den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung entsprechen. Paragraph 34 a, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 15.05.2021 bis 31.12.9999
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