Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Aufsichtsbehörde hat rechtskräftige Beschlüsse, Entscheidungen und Verfügungen der Kammerorgane (§ 33) aufzuheben, wenn sie gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen verstoßen.
In Kraft seit 07.07.1967 bis 31.12.9999
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