Die Aufsichtsbehörde hat rechtskräftige Beschlüsse, Entscheidungen und Verfügungen der Kammerorgane (§ 33) aufzuheben, wenn sie gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen verstoßen. Die Aufsichtsbehörde hat rechtskräftige Beschlüsse, Entscheidungen und Verfügungen der Kammerorgane (Paragraph 33,) aufzuheben, wenn sie gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen verstoßen.
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