§ 37 PatAwG

PatAwG - Patentanwaltsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Präsident, der Vizepräsident und drei weitere Mitglieder des Vorstandes sowie drei Ersatzmitglieder sind in der Hauptversammlung durch geheime Wahl aus der Mitte der Kammermitglieder zu wählen. Als gewählt gilt, wer die absolute Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Kammermitglieder auf sich vereinigt. Die Ausübung des Wahlrechtes durch einen anderen, bevollmächtigten Patentanwalt ist zulässig.

(2) Ergibt sich weder im ersten noch im zweiten Wahlgang eine absolute Stimmenmehrheit, so gelangen die beiden Kandidaten, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl. Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gelangte Person fällt, ist ungültig.

(3) Der Präsident, der Vizepräsident, die übrigen Vorstandsmitglieder und die Ersatzmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie haben nach Ablauf dieser Frist ihre Amtstätigkeit bis zur erfolgten Neuwahl fortzusetzen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4) Das Wahlergebnis ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Patentamt binnen einer Woche mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 PatAwG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 PatAwG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37 PatAwG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 PatAwG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 PatAwG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PatAwG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 36 PatAwG
§ 38 PatAwG