§ 37 PatAwG

PatAwG - Patentanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Präsident, der Vizepräsident und drei weitere Mitglieder des Vorstandes sowie drei Ersatzmitglieder sind in der Hauptversammlung durch geheime Wahl aus der Mitte der Kammermitglieder zu wählen. Als gewählt gilt, wer die absolute Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Kammermitglieder auf sich vereinigt. Die Ausübung des Wahlrechtes durch einen anderen, bevollmächtigten Patentanwalt ist zulässig.

(2) Ergibt sich weder im ersten noch im zweiten Wahlgang eine absolute Stimmenmehrheit, so gelangen die beiden Kandidaten, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl. Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gelangte Person fällt, ist ungültig.

(3) Der Präsident, der Vizepräsident, die übrigen Vorstandsmitglieder und die Ersatzmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie haben nach Ablauf dieser Frist ihre Amtstätigkeit bis zur erfolgten Neuwahl fortzusetzen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4) Das Wahlergebnis ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Patentamt binnen einer Woche mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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