§ 38 PatAwG

PatAwG - Patentanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Zur Besorgung der Kammergeschäfte ist ein Kammeramt zu errichten, das dem Präsidenten untersteht. Dieser hat im Einvernehmen mit dem Vorstand das erforderliche Personal zu bestellen.

In Kraft seit 07.07.1967 bis 31.12.9999
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