Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsWenn die Hauptversammlung die ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben nicht erfüllt oder beschlußunfähig wird, hat an ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Kammerangelegenheiten zu treffen.
(2)Absatz 2Die übrigen Kammerorgane sind von der Aufsichtsbehörde abzuberufen, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten oder ihre Aufgaben vernachlässigen und hiedurch deren ordnungsgemäße Weiterführung nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall sowie im Fall der Beschlußunfähigkeit eines solchen Organes verfügt die Aufsichtsbehörde selbst die Ergänzung oder Neubestellung dieser Organe in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Bis zur Beschlußfähigkeit dieser Organe sind die nicht aufschiebbaren Aufgaben von der Aufsichtsbehörde zu besorgen.
In Kraft seit 07.07.1967 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 41 PatAwG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 PatAwG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 41 PatAwG