Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Patentanwaltskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie hat ihren Sitz in Wien.
(2)Absatz 2Die Patentanwaltskammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Patentanwaltskammer“ zu führen.
(3)Absatz 3Die Patentanwaltskammer untersteht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Aufsicht des Präsidenten des Patentamtes.
In Kraft seit 19.11.2005 bis 31.12.9999
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