(1) Die Patentanwaltskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie hat ihren Sitz in Wien.
(2) Die Patentanwaltskammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift “Österreichische Patentanwaltskammer” zu führen.
(3) Die Patentanwaltskammer untersteht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Aufsicht des Präsidenten des Patentamtes.
0 Kommentare zu § 30 PatAwG