§ 29b PatAwG

PatAwG - Patentanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Jeder der Gesellschafter gemäß § 29a Z 1 lit. a hat für die Einhaltung der Bestimmungen des § 29a und der Anmeldungspflicht nach § 1a Abs. 2 und 3 zu sorgen, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags; er darf auch keine diesen Bestimmungen widersprechende tatsächliche Übung einhalten.

(2) Er ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflichten persönlich verantwortlich; diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.

In Kraft seit 23.05.2019 bis 31.12.9999
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