Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie in die Liste der Patentanwaltskammer eingetragenen Patentanwälte dürfen sich mit folgenden Personen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen deren beruflichen Befugnisse nach den Bestimmungen und Anforderungen deren Berufsrechts in einer Patentanwalts-Gesellschaft verbinden:
1.Ziffer einsnatürlichen Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassen sind und den Patentanwaltsberuf dort befugt ausüben;
2.Ziffer 2natürlichen Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassen sind und eine andere berufliche Tätigkeit dort befugt ausüben;
3.Ziffer 3Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassen sind und dort befugt auf Tätigkeiten gerichtet sind, die von Patentanwälten ausgeübt werden;
4.Ziffer 4Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassen sind und dort befugt auf andere berufliche Tätigkeiten gerichtet sind.
(2)Absatz 2Die Firma oder die Bezeichnung einer Patentanwalts-Gesellschaft hat im Fall einer gemeinschaftlichen Berufsausübung gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 einen Hinweis auf die ausgeübten Berufe zu enthalten. Sie darf auch Namen von Gesellschaftern enthalten, die eine andere berufliche Tätigkeit ausüben, oder eines solchen Gesellschafters, der auf die Ausübung seines Berufs verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war.Die Firma oder die Bezeichnung einer Patentanwalts-Gesellschaft hat im Fall einer gemeinschaftlichen Berufsausübung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 4 einen Hinweis auf die ausgeübten Berufe zu enthalten. Sie darf auch Namen von Gesellschaftern enthalten, die eine andere berufliche Tätigkeit ausüben, oder eines solchen Gesellschafters, der auf die Ausübung seines Berufs verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war.
(3)Absatz 3Patentanwalts-Gesellschaften mit gemeinschaftlicher Berufsausübung
1.Ziffer einsunterliegen den jeweils einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften entsprechend ihrer befugt ausgeübter beruflicher Tätigkeiten,
2.Ziffer 2haben Mitglied jener gesetzlichen beruflichen Vertretung zu sein, der sie aufgrund ihrer befugt ausgeübten beruflichen Tätigkeiten anzugehören haben, sofern eine solche Vertretung existiert, und
3.Ziffer 3dürfen keine Mandanten vertreten, deren Interessen durch Ausübung der Berufsbefugnis und anderer beruflicher Tätigkeiten der Gesellschaft und der Gesellschafter einander widerstreiten.
In Kraft seit 15.05.2021 bis 31.12.9999
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