Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Behörden sowie die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung beruflicher oder wirtschaftlicher Interessen berufenen Körperschaften und die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, der Patentanwaltskammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(2)Absatz 2Die Patentanwaltskammer ist zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften verpflichtet.
(3)Absatz 3Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, welche Standesinteressen berühren, deren Vertretung der Patentanwaltskammer zukommt, sind der Patentanwaltskammer rechtzeitig und unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
In Kraft seit 07.07.1967 bis 31.12.9999
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