§ 31 PatAwG

PatAwG - Patentanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Patentanwaltskammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Patentanwälte wahrzunehmen, die Erfüllung der Berufspflicht zu überwachen und für die Wahrung der Ehre und Würde des Standes zu sorgen.

(2) Die Patentanwaltskammer ist „zuständige Behörde“ im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255/22, und im Sinne der Richtlinie 2006/123 vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376/36.

In Kraft seit 10.01.2008 bis 31.12.9999
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