Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Paragraph 29 a,
Bei Gesellschaften zur Ausübung des Patentanwaltsberufs müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:
1.Ziffer einsGesellschafter dürfen nur sein:
a)Litera ain die Liste der Patentanwaltskammer eingetragene Patentanwälte und natürliche Personen und Gesellschaften gemäß § 29d Abs. 1, mit denen Patentanwälte beruflich zusammenarbeiten,in die Liste der Patentanwaltskammer eingetragene Patentanwälte und natürliche Personen und Gesellschaften gemäß Paragraph 29 d, Absatz eins,, mit denen Patentanwälte beruflich zusammenarbeiten,
b)Litera bandere natürliche Personen sowie andere Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassen sind.
2.Ziffer 2Die organschaftliche Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft hat für den Bereich der patentanwaltlichen Tätigkeiten durch Gesellschafter zu erfolgen, die den Patentanwaltsberuf befugt ausüben.
3.Ziffer 3Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
4.Ziffer 4Die in Z 1 lit. b genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören.Die in Ziffer eins, Litera b, genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören.
5.Ziffer 5Gesellschafter, die keinen Patentanwaltsberuf ausüben, sind zur Einhaltung der für Patentanwälte geltenden Standesregeln vertraglich zu verpflichten. Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern, die diesen Standesregeln widersprechen, sind unwirksam.
6.Ziffer 6Über fachliche Fragen der Berufsausübung einer Patentanwalts-Gesellschaft dürfen in den jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen ausschließlich die Gesellschafter entscheiden, die die entsprechende einschlägige Befugnis innehaben. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die diesen Gesellschaftsorganen nicht angehören und über die für den Gegenstand der Entscheidung fachlich einschlägige Befugnis verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden. Die Unabhängigkeit der Patentanwälte bei der Ausübung ihres Patentanwaltsberufs ist zu gewährleisten.
7.Ziffer 7In einer Patentanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.
8.Ziffer 8Mindestens die Hälfte des Kapitalanteils an einer Patentanwalts-Gesellschaft muss von Gesellschaftern gemäß Z 1 lit. a gehalten werden, die den Patentanwaltsberuf befugt ausüben.Mindestens die Hälfte des Kapitalanteils an einer Patentanwalts-Gesellschaft muss von Gesellschaftern gemäß Ziffer eins, Litera a, gehalten werden, die den Patentanwaltsberuf befugt ausüben.
9.Ziffer 9Für Patentanwalts-Partnerschaften, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, gelten die Bestimmungen für die Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß.
10.Ziffer 10Die Patentanwalts-Gesellschaft kann die ihr gemäß § 16 zukommenden Befugnisse zur berufsmäßigen Beratung und Vertretung ausschließlich durch Personen ausüben, denen die Befugnisse gemäß § 16 zukommen. Die einem Patentanwaltsanwärter oder sonstigen Angestellten einer Patentanwalts-Gesellschaft zustehenden Befugnisse gemäß §§ 26 bis 29 bleiben unberührt.Die Patentanwalts-Gesellschaft kann die ihr gemäß Paragraph 16, zukommenden Befugnisse zur berufsmäßigen Beratung und Vertretung ausschließlich durch Personen ausüben, denen die Befugnisse gemäß Paragraph 16, zukommen. Die einem Patentanwaltsanwärter oder sonstigen Angestellten einer Patentanwalts-Gesellschaft zustehenden Befugnisse gemäß Paragraphen 26 bis 29 bleiben unberührt.
In Kraft seit 15.05.2021 bis 31.12.9999
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