Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Patentanwaltskammer hat auf Antrag eines Patentanwaltes dessen Angestellten, die nicht Patentanwaltsanwärter sind und die zu Handlungen im Sinne des § 26 Abs. 3 ermächtigt werden sollen, einen Lichtbildausweis auszustellen. Im Fall ihres Einschreitens haben sich diese Angestellten damit auszuweisen. Bei Verlust des Lichtbildausweises ist gemäß § 6 Abs. vorzugehen.Die Patentanwaltskammer hat auf Antrag eines Patentanwaltes dessen Angestellten, die nicht Patentanwaltsanwärter sind und die zu Handlungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, ermächtigt werden sollen, einen Lichtbildausweis auszustellen. Im Fall ihres Einschreitens haben sich diese Angestellten damit auszuweisen. Bei Verlust des Lichtbildausweises ist gemäß Paragraph 6, Abs. vorzugehen.
(2)Absatz 2Hat ein Angestellter mehrfach zu Beanstandungen Anlaß gegeben, so ist ihm, wenn die Art oder Schwere der Ungehörigkeiten dies erfordern, vom Präsidenten des Patentamtes das Einschreiten beim Patentamt als Vertreter seines Patentanwaltes (§ 26 Abs. 3) mit Bescheid zu untersagen. Vor Erlassung des Bescheides hat der Präsident des Patentamtes die Patentanwaltskammer zu hören.Hat ein Angestellter mehrfach zu Beanstandungen Anlaß gegeben, so ist ihm, wenn die Art oder Schwere der Ungehörigkeiten dies erfordern, vom Präsidenten des Patentamtes das Einschreiten beim Patentamt als Vertreter seines Patentanwaltes (Paragraph 26, Absatz 3,) mit Bescheid zu untersagen. Vor Erlassung des Bescheides hat der Präsident des Patentamtes die Patentanwaltskammer zu hören.
(3)Absatz 3Wurde einem Angestellten das Einschreiten als Vertreter seines Patentanwaltes gemäß Abs. 2 rechtskräftig untersagt, so hat die Patentanwaltskammer den Ausweis dieses Angestellten einzuziehen.Wurde einem Angestellten das Einschreiten als Vertreter seines Patentanwaltes gemäß Absatz 2, rechtskräftig untersagt, so hat die Patentanwaltskammer den Ausweis dieses Angestellten einzuziehen.
In Kraft seit 07.07.1967 bis 31.12.9999
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