Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsPatentanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Patentanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.
(2)Absatz 2Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Patentanwaltskammer. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist.Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Patentanwaltskammer. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Absatz eins, genannte Voraussetzung erfüllt ist.
(3)Absatz 3Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des § 2 Z 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,.
In Kraft seit 17.12.2009 bis 31.12.9999
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