§ 27 PatAwG

PatAwG - Patentanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsPatentanwaltsanwärter müssen die im § 2 Abs. 1 lit. a, b und d und § 2 Abs. 2 vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben.Patentanwaltsanwärter müssen die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,, b und d und Paragraph 2, Absatz 2, vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben.
  2. (2)Absatz 2Die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von der Patentanwaltskammer zu führen. Die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von dem Patentanwalt, bei dem der Anwärter in Verwendung tritt, bei der Patentanwaltskammer zu beantragen. Sie hat zu erfolgen, wenn der Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen (Abs. 1) erbracht ist. Die Praxis des Patentanwaltsanwärters wird vom Tag des Einlangens dieses Antrages an gerechnet.Die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von der Patentanwaltskammer zu führen. Die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von dem Patentanwalt, bei dem der Anwärter in Verwendung tritt, bei der Patentanwaltskammer zu beantragen. Sie hat zu erfolgen, wenn der Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen (Absatz eins,) erbracht ist. Die Praxis des Patentanwaltsanwärters wird vom Tag des Einlangens dieses Antrages an gerechnet.
  3. (3)Absatz 3Der Patentanwalt ist verpflichtet, jeden Austritt eines Anwärters sowie jede mehr als drei Monate dauernde ununterbrochene Verhinderung eines Anwärters der Patentanwaltskammer anzuzeigen.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter.Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, gilt sinngemäß auch für die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter.
  5. (5)Absatz 5Der Lichtbildausweis, mit dem sich der Patentanwaltsanwärter im Fall der Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 auszuweisen hat, ist auf Antrag des Patentanwaltes, bei dem der Anwärter in Verwendung steht, von der Patentanwaltskammer auszustellen.Der Lichtbildausweis, mit dem sich der Patentanwaltsanwärter im Fall der Vertretung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, auszuweisen hat, ist auf Antrag des Patentanwaltes, bei dem der Anwärter in Verwendung steht, von der Patentanwaltskammer auszustellen.
  6. (6)Absatz 6Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3, des § 7 Abs. 1 bis 3 und 5, des § 7a lit. b bis d und f sowie des § 7a Abs. 2 sind auf Patentanwaltsanwärter sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3,, des Paragraph 7, Absatz eins bis 3 und 5, des Paragraph 7 a, Litera b bis d und f sowie des Paragraph 7 a, Absatz 2, sind auf Patentanwaltsanwärter sinngemäß anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Patentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs gemäß § 7 Abs. 1 lit. f verzichtet haben, können bei einem Patentanwalt als Patentanwaltsanwärter beschäftigt werden, sofernPatentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera f, verzichtet haben, können bei einem Patentanwalt als Patentanwaltsanwärter beschäftigt werden, sofern
    1. 1.Ziffer einssie die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b und § 2 Abs. 2 weiterhin erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben;sie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b und Paragraph 2, Absatz 2, weiterhin erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben;
    2. 2.Ziffer 2ihnen die Ausübung des Patentanwaltsberufs nicht durch ein Disziplinarerkenntnis untersagt worden ist;
    3. 3.Ziffer 3der Verzicht nicht während eines anhängigen Disziplinarverfahrens erfolgt ist.
    Beantragen sie neuerlich die Eintragung in die Liste der Patentanwälte, so sind die §§ 4 bis 6 anzuwenden. Eine neuerliche Prüfung ist jedoch nicht erforderlich.Beantragen sie neuerlich die Eintragung in die Liste der Patentanwälte, so sind die Paragraphen 4 bis 6 anzuwenden. Eine neuerliche Prüfung ist jedoch nicht erforderlich.
In Kraft seit 10.01.2008 bis 31.12.9999
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