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ABSCHNITT IV
Patentanwaltskammer
§ 30. (1) Die Patentanwaltskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie hat ihren Sitz in Wien.
(2) Die Patentanwaltskammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift "“Österreichische Patentanwaltskammer"” zu führen.
(3) Die Patentanwaltskammer untersteht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und TechnologiePräsidenten des Patentamtes.
ABSCHNITT IV
Patentanwaltskammer
§ 30. (1) Die Patentanwaltskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie hat ihren Sitz in Wien.
(2) Die Patentanwaltskammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift "“Österreichische Patentanwaltskammer"” zu führen.
(3) Die Patentanwaltskammer untersteht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und TechnologiePräsidenten des Patentamtes.