§ 30 PatAwG

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.2005 bis 31.12.9999

ABSCHNITT IV

Patentanwaltskammer

§ 30. (1) Die Patentanwaltskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie hat ihren Sitz in Wien.

(2) Die Patentanwaltskammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift "Österreichische Patentanwaltskammer" zu führen.

(3) Die Patentanwaltskammer untersteht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und TechnologiePräsidenten des Patentamtes.

Stand vor dem 18.11.2005

In Kraft vom 11.08.2001 bis 18.11.2005

ABSCHNITT IV

Patentanwaltskammer

§ 30. (1) Die Patentanwaltskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie hat ihren Sitz in Wien.

(2) Die Patentanwaltskammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift "Österreichische Patentanwaltskammer" zu führen.

(3) Die Patentanwaltskammer untersteht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und TechnologiePräsidenten des Patentamtes.

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